VB090002]). Nach Art. 170 Abs. 1 OR gehen indes bei der Zession auch die Vorzugs- und Nebenrechte, die der Forderung anhaften, auf den Zessionar über. d) Schliesslich wendet der Beschwerdeführer ein, die Beschwerde sei auch deswegen gutzuheissen, weil ihm für das Geschäft Nr. FO050416 die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung gewährt worden sei (act 1 S. 3 mit Hinweis auf act. 2/5). Folglich gelte auch diesbezüglich § 92 ZPO und der Betrag sei „mit einem Stern zu versehen gleich wie die CHF 6'704.30 (CG020045)“.