on verrechneten Gerichtskosten (act. 5/1-4) dem Beschwerdeführer bereits in den Jahren 1998 bzw. 2003 rechtskräftig auferlegt wurden, weshalb sie der Abtretungserklärung vom 27. April 2007 vorgehen würden. Die zedierte (künftige) Forderung war bereits mit Einreden gemäss Art. 169 Abs. 1 OR belastet, zu welchen auch die Verrechnung gehört, da die Gegenforderungen im Zeitpunkt der Notifikation bereits bestanden und nicht später als die abgetretene Forderung fällig wurden (OR-Girsberger, Art. 169 N 9 f.; Beschluss der Verwaltungskommission vom 25. März 2009 [VB090002]).