Nur ergänzend sei Folgendes angemerkt: Selbst wenn man der Auffassung des Beschwerdeführers folgen wollte, die Vollmachtsklausel vom 27. April 2007 umfasse auch Prozesskautionen im Sinne von § 73 ZPO, so würde die Aktivlegitimation des Beschwerdeführers infolge Zession entfallen, weshalb die Beschwerde bereits aus diesem Grund abzuweisen wäre. Es kommt – wie der Beschwerdegegner zu Recht festhält – dazu, dass die mit der Kauti- -5-