Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer allfällige Prozessentschädigungen im Zeitpunkt der Unterzeichnung der Anwaltsvollmacht am 27. April 2007 (act. 2) als künftige Forderungen gültig abgetreten hatte: "Ferner tritt der Vollmachtgegner dem Bevollmächtigten allfällige Prozessentschädigungen bis zur Höhe seiner Ansprüche zahlungshalber ab." (vgl. BGE 111 III 73 E. 3a; Beschluss der Verwaltungskommission vom 8. März 2004 [VB030050]). Vorliegend sprach die Vorinstanz jedoch keine Prozessentschädigungen zu, vielmehr verzichteten die Parteien gemäss § 68 Abs. 2 ZPO vergleichshalber gegenseitig auf Prozessentschädigung (act. 2/3 S. 3 Dispositiv-Ziffer 4).