c) Weiter rügt der Beschwerdeführer, eine Verrechnung sei nicht zulässig, da er „allfällige Rückerstattungen“ gemäss Anwaltsvollmacht vom 27. April 2007 seinem Rechtsvertreter abgetreten habe, weswegen diesem die Kaution zu überweisen sei (act. 1 S. 2 Ziff. 4 mit Hinweis auf act. 2/4).