Das Rückforderungsrecht der Bank, die gestützt auf § 79 Abs. 2 ZPO eine Garantie leistet, gründet auf einem Vertrag mit der Gerichtskasse zugunsten eines Dritten, der Prozesspartei. Das Verrechnungsrecht bestimmt sich diesfalls nach der vertraglichen Regelung, wobei das Gericht einer Einschränkung der Verrechnungsmöglichkeiten zustimmen kann (vgl. Beschluss der Verwaltungskommission vom 28. August 2002, E. 5 [VB020024], Beschluss der Verwaltungskommission vom 5. Dezember 2007, E. II. 6 [VB070035]). Ein Verstoss gegen das vom Beschwerdeführer geltend gemachte „Gleichbehandlungsgebot“ ist daher im Vorgehen des Beschwerdegegners nicht zu erblicken.