b) Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (act. 1 S. 2 Ziff. 2 und Ziff. 3) werden auch hinterlegte Wertschriften zur Tilgung der ausstehenden Gerichtsschulden verwendet. Der Verkauf hinterlegter Wertschriften stellt dabei eine Schuldtilgung erfüllungshalber dar. Der Gelderlös wird wie bei Barleistung der Kaution zur Verrechnung gebracht. -4-