120 OR nichts entgegen, namentlich auch nicht Art. 125 Ziff. 1 OR, da die kautionierte Summe durch den Beschwerdeführer nicht hinterlegt, sondern ins Eigentum des Staates übergegangen und dem Beschwerdeführer nur ein Rückzahlungsanspruch verblieben war (vgl. ZR 75 (76) Nr. 6). Im Übrigen musste dem Beschwerdeführer als säumigem und gerichtserfahrenem Schuldner bewusst sein, dass ihm die Verrechnung drohte.