3. a) Zur Begründung der Beschwerde führt der Beschwerdeführer vorab an, die Prozesskaution von Fr. 2'000.– sei einzig auf den Fall FO070176 beschränkt gewesen, weshalb er nach Treu und Glauben davon habe ausgehen dürfen, dass ihm dieser sichergestellte Betrag zurückerstattet würde, wenn er keine Gerichtskosten bzw. Prozessentschädigung zu bezahlen hätte (act. 1 S. 1 f. Ziff. 1).