tungsverfügung qualifiziert werden kann, da sie deren Wesensmerkmale aufweist (BGE 122 V 367 E. 2). Die prozessuale Legitimation des Beschwerdeführers ist zu bejahen, da er primärer Adressat der "Verfügung" des Zentralen Inkassos vom 20. Mai 2009 ist (Kölz/Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. A. Zürich 1998, S. 196 N 545). Da die Beschwerde zudem innert zehn Tagen nach Kenntnisnahme der uneingeschrieben zugestellten "Verfügung" vom 20. Mai 2009 erhoben wurde, ist auf sie einzutreten (§ 109 Abs. 1 Satz 1 GVG).