Mit Verrechnungsanzeige/Kontoauszug vom 8. April 2009 erklärte das Zentrale Inkasso des Obergerichts des Kantons Zürich gegenüber dem Beschwerdeführer die Verrechnung des frei gewordenen Prozesskostenvorschusses mit offenen Gerichtskosten (act. 8/1). Mit Schreiben vom 16. April 2009 wurde die Richtigkeit des Kontoauszugs sowie die Verrechnung bestritten und um Erlass einer entsprechenden beschwerdefähigen Verfügung ersucht (act. 8/2). Mit Schreiben vom 20. Mai 2009 hielt das Zentrale Inkasso an der Verrechnung fest (act. 2/1).