{"Signatur": "ZH_OG_004", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2009-08-18", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_004_VB090020_2009-08-18.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/VB090020U.pdf", "Checksum": "8a2adecd9c98edfde7653dc2a43da2f8"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VB090020"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission 18.08.2009 VB090020"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Verwaltungskommission"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verrechnung der Kaution"}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:36:25", "Checksum": "06651802c6099e848b59a394a6c195cc", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Verwaltungskommission 18.08.2009 VB090020\nRegeste:\nVerrechnung der Kaution\n\nc) Weiter rügt der Beschwerdeführer, eine Verrechnung sei nicht zulässig,\nda er „allfällige Rückerstattungen“ gemäss Anwaltsvollmacht vom 27. April\n2007 seinem Rechtsvertreter abgetreten habe, weswegen diesem die Kaution zu überweisen sei (act. 1 S. 2 Ziff. 4 mit Hinweis auf act. 2/4).\n\nAus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer allfällige Prozessentschädigungen im Zeitpunkt der Unterzeichnung der Anwaltsvollmacht am\n27. April 2007 (act. 2) als künftige Forderungen gültig abgetreten hatte:\n\"Ferner tritt der Vollmachtgegner dem Bevollmächtigten allfällige Prozessentschädigungen bis zur Höhe seiner Ansprüche zahlungshalber ab.\" (vgl.\nBGE 111 III 73 E. 3a; Beschluss der Verwaltungskommission vom 8. März\n2004 [VB030050]).\n\nVorliegend sprach die Vorinstanz jedoch keine Prozessentschädigungen zu,\nvielmehr verzichteten die Parteien gemäss § 68 Abs. 2 ZPO vergleichshalber gegenseitig auf Prozessentschädigung (act. 2/3 S. 3 Dispositiv-Ziffer 4).\n\nNur ergänzend sei Folgendes angemerkt: Selbst wenn man der Auffassung\ndes Beschwerdeführers folgen wollte, die Vollmachtsklausel vom 27. April\n2007 umfasse auch Prozesskautionen im Sinne von § 73 ZPO, so würde die\nAktivlegitimation des Beschwerdeführers infolge Zession entfallen, weshalb\ndie Beschwerde bereits aus diesem Grund abzuweisen wäre. Es kommt –\nwie der Beschwerdegegner zu Recht festhält – dazu, dass die mit der Kauti-\n-5-\n\non verrechneten Gerichtskosten (act. 5/1-4) dem Beschwerdeführer bereits\nin den Jahren 1998 bzw. 2003 rechtskräftig auferlegt wurden, weshalb sie\nder Abtretungserklärung vom 27. April 2007 vorgehen würden. Die zedierte\n(künftige) Forderung war bereits mit Einreden gemäss Art. 169 Abs. 1 OR\nbelastet, zu welchen auch die Verrechnung gehört, da die Gegenforderungen im Zeitpunkt der Notifikation bereits bestanden und nicht später als die\nabgetretene Forderung fällig wurden (OR-Girsberger, Art. 169 N 9 f.; Beschluss der Verwaltungskommission vom 25. März 2009 [VB090002]). Nach\nArt. 170 Abs. 1 OR gehen indes bei der Zession auch die Vorzugs- und Nebenrechte, die der Forderung anhaften, auf den Zessionar über.\n\nd) Schliesslich wendet der Beschwerdeführer ein, die Beschwerde sei auch\ndeswegen gutzuheissen, weil ihm für das Geschäft Nr. FO050416 die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung gewährt worden sei (act 1\nS. 3 mit Hinweis auf act. 2/5). Folglich gelte auch diesbezüglich § 92 ZPO\nund der Betrag sei „mit einem Stern zu versehen gleich wie die\nCHF 6'704.30 (CG020045)“.\n\nAus den Akten ergibt sich, dass die frei gewordene Prozesskaution entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers nicht mit offenen Gerichtskosten verrechnet wurde, die infolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse genommen wurden, sondern mit\nsolchen, die wegen ungenügender Verhältnisse einstweilen abgeschrieben\nworden waren (act. 5/1-4). Die Verrechnung in Anwendung von Art. 120 OR\nist folglich nicht zu beanstanden. Auf die übrige Rüge kann mangels sachlicher Zuständigkeit der Verwaltungskommission nicht eingetreten werden.\n\n4. Zusammenfassend ist die Verrechnungserklärung des Beschwerdegegners\nzu schützen und die Beschwerde abzuweisen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen\n(§ 14 GerGebV). Eine Prozessentschädigung ist nicht zuzusprechen.\n-6-\n\nDemnach beschliesst die Verwaltungskommission:\n\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.\n\n2. Die Staatsgebühr von Fr. 750.– wird dem Beschwerdeführer auferlegt.\n\n3. Für das Beschwerdeverfahren wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.\n\n4. Dieser Beschluss wird den Parteien des Beschwerdeverfahrens schriftlich\ngegen Empfangsschein mitgeteilt.\n\n5. Eine allfällige Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innert 30 Tagen von\nder Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,\neinzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich\nnach Art. 72 ff. (ordentliche Beschwerde) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) i.V.m. Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).\n\nDies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 2'000.-.\nDie Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.\n\n__________________________________\nOBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH\nVerwaltungskommission\nDie Obergerichtssekretärin:\n\nDr. D. Oser\n\nversandt am:\n"}