{"Signatur": "ZH_OG_004", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2009-08-18", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_004_VB090020_2009-08-18.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/VB090020U.pdf", "Checksum": "8a2adecd9c98edfde7653dc2a43da2f8"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VB090020"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission 18.08.2009 VB090020"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Verwaltungskommission"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verrechnung der Kaution"}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:36:25", "Checksum": "06651802c6099e848b59a394a6c195cc", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Verwaltungskommission 18.08.2009 VB090020\nRegeste:\nVerrechnung der Kaution\n\nObergericht des Kantons Zürich\n\nGeschäfts-Nr. VB090020/U\n\nVerwaltungskommission\n\nMitwirkend: Obergerichtspräsident Dr. H.A. Müller, Oberrichterin Dr. D. Scherrer\nund Oberrichter lic. iur. T. Meyer sowie die Obergerichtssekretärin\nDr. D. Oser\n\nBeschluss vom 18. August 2009\n\nin Sachen\n\nA._____,\nBeschwerdeführer\n\ngegen\n\nObergericht des Kantons Zürich,\nBeschwerdegegner\n\nbetreffend Beschwerde gegen die Verrechnung der Kaution\n-2-\n\nDie Verwaltungskommission zieht in Erwägung:\n\n1. Mit Beschluss vom 9. Juli 2007 auferlegte das Bezirksgericht Zürich dem\nBeschwerdeführer gestützt auf § 73 Ziff. 4 ZPO eine Prozesskaution von\nFr. 2'000.–, da dieser dem Kanton Zürich aus rechtskräftig erledigten Verfahren Gerichtskosten schulde (act. 2/2 S. 6 f.).\n\nMit Verrechnungsanzeige/Kontoauszug vom 8. April 2009 erklärte das Zentrale Inkasso des Obergerichts des Kantons Zürich gegenüber dem Beschwerdeführer die Verrechnung des frei gewordenen Prozesskostenvorschusses mit offenen Gerichtskosten (act. 8/1). Mit Schreiben vom 16. April\n2009 wurde die Richtigkeit des Kontoauszugs sowie die Verrechnung bestritten und um Erlass einer entsprechenden beschwerdefähigen Verfügung\nersucht (act. 8/2). Mit Schreiben vom 20. Mai 2009 hielt das Zentrale Inkasso an der Verrechnung fest (act. 2/1).\n\nMit Eingabe vom 2. Juni 2009 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde und\nbeantragte die Überweisung der geleisteten Prozesskaution an seinen\nRechtsvertreter Rechtsanwalt lic. iur. X._____ (act. 1). Das Zentrale Inkasso\nschloss auf Abweisung der Beschwerde (act. 4).\n\n2. Nach § 108 Abs. 1 GVG kann wegen Rechtsverweigerung der Gerichtsbehörden sowie wegen anderer Verletzungen von Amtspflichten bei der\nnächst übergeordneten Aufsichtsbehörde Beschwerde geführt werden. Aufsichtsbehörde des Zentralen Inkassos und der Bezirksgerichte ist das Obergericht (§ 106 GVG), welches die Rechtsprechung in Justizverwaltungssachen in § 21 lit. a seiner Organisationsverordnung vom 22. Juni 2005 (in\nKraft seit 1. Januar 2006 [LS 212.51]) der Verwaltungskommission übertragen hat.\n\nAnfechtungsgegenstand der vorliegenden Beschwerde bildet die schriftliche\nmit einer Rechtsmittelbelehrung versehene Verrechnungserklärung des Zentralen Inkassos vom 20. Mai 2009 (act. 2/1), die als anfechtbare Verwal-\n-3-\n\ntungsverfügung qualifiziert werden kann, da sie deren Wesensmerkmale\naufweist (BGE 122 V 367 E. 2). Die prozessuale Legitimation des Beschwerdeführers ist zu bejahen, da er primärer Adressat der \"Verfügung\"\ndes Zentralen Inkassos vom 20. Mai 2009 ist (Kölz/Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. A. Zürich 1998, S. 196\nN 545). Da die Beschwerde zudem innert zehn Tagen nach Kenntnisnahme\nder uneingeschrieben zugestellten \"Verfügung\" vom 20. Mai 2009 erhoben\nwurde, ist auf sie einzutreten (§ 109 Abs. 1 Satz 1 GVG).\n\n3. a) Zur Begründung der Beschwerde führt der Beschwerdeführer vorab an,\ndie Prozesskaution von Fr. 2'000.– sei einzig auf den Fall FO070176 beschränkt gewesen, weshalb er nach Treu und Glauben davon habe ausgehen dürfen, dass ihm dieser sichergestellte Betrag zurückerstattet würde,\nwenn er keine Gerichtskosten bzw. Prozessentschädigung zu bezahlen hätte (act. 1 S. 1 f. Ziff. 1).\n\nDie Rüge ist unbegründet. Dem Beschwerdeführer ist zwar darin zu folgen,\ndass aufgrund des Prozessausganges grundsätzlich ein Anspruch auf Freigabe der Kaution im Verfahren FO070176 bestand (Frank/Sträuli/ Messmer,\nKommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. A. 1997, N 5 zu § 73).\nIndes stand einer Verrechnung mit offenen Forderungen aus anderen Gerichtsverfahren nach Art. 120 OR nichts entgegen, namentlich auch nicht\nArt. 125 Ziff. 1 OR, da die kautionierte Summe durch den Beschwerdeführer\nnicht hinterlegt, sondern ins Eigentum des Staates übergegangen und dem\nBeschwerdeführer nur ein Rückzahlungsanspruch verblieben war (vgl. ZR\n75 (76) Nr. 6). Im Übrigen musste dem Beschwerdeführer als säumigem und\ngerichtserfahrenem Schuldner bewusst sein, dass ihm die Verrechnung\ndrohte.\n\nb) Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (act. 1 S. 2 Ziff. 2 und\nZiff. 3) werden auch hinterlegte Wertschriften zur Tilgung der ausstehenden\nGerichtsschulden verwendet. Der Verkauf hinterlegter Wertschriften stellt\ndabei eine Schuldtilgung erfüllungshalber dar. Der Gelderlös wird wie bei\nBarleistung der Kaution zur Verrechnung gebracht.\n-4-\n\nDas Rückforderungsrecht der Bank, die gestützt auf § 79 Abs. 2 ZPO eine\nGarantie leistet, gründet auf einem Vertrag mit der Gerichtskasse zugunsten\neines Dritten, der Prozesspartei. Das Verrechnungsrecht bestimmt sich diesfalls nach der vertraglichen Regelung, wobei das Gericht einer Einschränkung der Verrechnungsmöglichkeiten zustimmen kann (vgl. Beschluss der\nVerwaltungskommission vom 28. August 2002, E. 5 [VB020024], Beschluss\nder Verwaltungskommission vom 5. Dezember 2007, E. II. 6 [VB070035]).\nEin Verstoss gegen das vom Beschwerdeführer geltend gemachte „Gleichbehandlungsgebot“ ist daher im Vorgehen des Beschwerdegegners nicht zu\nerblicken.\n\n"}