2. Die Staatsgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt, jedoch auf die Gerichtskasse genommen. 3. Es wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 4. Dieser Beschluss wird den Parteien des Beschwerdeverfahrens und der III. Strafkammer des Obergerichtes schriftlich gegen Empfangsschein mitgeteilt.