Demnach ist die Beschwerde abzuweisen. Die Staatsgebühr ist auf Fr. 750.– festzulegen. Da die III. Strafkammer des Obergerichtes in ihrem Beschluss vom 8. Oktober 2008 entgegen der Praxis die Prozessentschädigung nicht direkt dem Geschädigtenvertreter zugesprochen hat (vgl. E. II 4.; act. 3/2 S. 7), ist von der Auferlegung der Staatsgebühr abzusehen. Eine Prozessentschädigung ist jedoch in Folge des Unterliegens nicht zuzusprechen. Demnach beschliesst die Verwaltungskommission: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.