Nicht zu übersehen ist, dass vorliegend gemäss Gesetzeswortlaut des revidierten § 428 StPO eine Nichtigkeitsbeschwerde an das Kassationsgericht nicht zur Verfügung steht. Immerhin wäre es dem Beschwerdeführer 2 offengestanden, ein Bundesrechtsmittel zu ergreifen und/oder subsidiär (vorsorglich) die Beschwerde nach § 108 GVG (vgl. Hauser/Schweri, Kommentar zum zürcherischen Gerichtsverfassungsgesetz, Zürich 2002, N 8 zu § 108 GVG m. w. H.). III. -7-