§ 104 Abs. 1 GVG). Eine Korrektur der vorliegenden unrichtigen Kostenauflage im Urteilsdispositiv hat der unentgeltliche Geschädigtenvertreter daher in eigenem Namen auf dem Rechtsmittelweg durchzusetzen (vgl. Beschluss der VK vom 11. Mai 2005 [VB040046]). Im erwähnten Beschluss der Verwaltungskommission wurde auf die Möglichkeit des Rekurses nach § 402 Ziff. 9 StPO an die III. Strafkammer des Obergerichts verwiesen. Nicht zu übersehen ist, dass vorliegend gemäss Gesetzeswortlaut des revidierten § 428 StPO eine Nichtigkeitsbeschwerde an das Kassationsgericht nicht zur Verfügung steht.