Dadurch wird - wie die Beschwerdeführer bereits zu Recht ausführten - die rechtsgleiche Behandlung von unentgeltlichem Rechtsbeistand des Geschädigten im Strafprozess und unentgeltlichem Rechtsvertreter einer Partei im Zivilprozess gewährleistet, mit dem Ziel, die Honorarzahlung des unentgeltlichen Rechtsbeistands sicherzustellen und damit schliesslich auch -6-