4. Dieses für den Beschwerdeführer 2 stossende Ergebnis hätte vermieden werden können, wäre im Beschluss vom 8. Oktober 2008 der III. Strafkammer des Obergerichtes die Prozessentschädigung nach konstanter Praxis der Verwaltungskommission dem unentgeltlichen Rechtsbeistand des Geschädigten in Anwendung von § 188 Abs. 1 Satz 2 StPO und in Analogie zu § 89 Abs. 1 ZPO direkt zugesprochen worden (vgl. Hauri, Die Bestellung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes für Geschädigte im Zürcher Strafprozess, 2002, S. 294 Fn 1311; Beschluss der VK vom 21. Februar 2001 [VB000041] und Beschluss der VK vom 11. Mai 2005 [VB040046]).