170 Abs. 1 OR gehen bei der Zession auch die Vorzugs- und Nebenrechte, die der Forderung anhaften, auf den Zessionar über, mit Ausnahme derer, die untrennbar mit der Person des Zedenten verknüpft sind. Damit ist die Verrechnungserklärung zu schützen und die Beschwerde auch gegenüber dem Beschwerdeführer 2 abzuweisen (vgl. auch Beschluss der VK vom 19. August 1997 [VB970029] und Beschluss der VK vom 11. Mai 2005 [VB040046]). Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführer kostenpflichtig; die Kosten sind ihnen in solidarischer Haftbarkeit aufzuerlegen. Es ist keine Prozessentschädigung zuzusprechen.