auch die Verrechnung gehört, soweit die Gegenforderungen im Zeitpunkt der Notifikation bereits bestanden und nicht später als die abgetretene Forderung fällig wurden (GAUCH/SCHLUEP/SCHMID/REY, a.a.O., N 3686; OR-GIRSBERGER, Art. 169 N 9 f.; ZK-SPIRIG, N 94; BGE 95 II 238 E. 3 m.w.H.). Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt, sind doch die zur Verrechnung erklärten Gerichtskosten im Betrage von Fr. 2'202.10 bzw. Fr. 562.– bereits am 23. Januar 2008 bzw. 1. Juni 2007 entstanden und somit vor der geltend gemachten Gegenforderung im Betrage von Fr. 1'000.– fällig geworden (act. 3/1).