Die Zession selber wurde dem Schuldner (Beschwerdegegner) mit der Vorlage der Anwaltsvollmacht vom 30. Juli 2008 im Rekursverfahren rechtsgültig notifiziert (vgl. Beschluss des Kassationsgerichts vom 5. Mai 1987 i.S. B. gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich, E. 4 [Kass.-Nr. 19/87]). Die zedierte Forderung war aber mit den Einreden gemäss Art. 169 Abs. 1 OR belastet, zu welchen -5-