VB970029]): "Ferner tritt die Klientschaft dem Bevollmächtigten allfällige Prozessentschädigungen bis zur Höhe seiner Ansprüche zahlungshalber ab." (act. 2). Demzufolge entfällt die Aktivlegitimation des Beschwerdeführers 1, weshalb ihm gegenüber die Beschwerde aus diesem Grund abzuweisen ist. Die Zession selber wurde dem Schuldner (Beschwerdegegner) mit der Vorlage der Anwaltsvollmacht vom 30. Juli 2008 im Rekursverfahren rechtsgültig notifiziert (vgl. Beschluss des Kassationsgerichts vom 5. Mai 1987 i.S. B. gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich, E. 4 [Kass.-Nr.