3. Im vorliegenden Fall wurde aber die erwähnte Prozessentschädigung bereits im Zeitpunkt der Unterzeichnung der Anwaltsvollmacht am 30. Juli 2008 als künftige Forderung gültig abgetreten (GAUCH/SCHLUEP/ SCHMID/REY, Schweizerisches Obligationenrecht, Allg. Teil, 8. A. 2003, Band II, N 3645 f.; BGE 111 III 73 E. 3a; Beschlüsse der Verwaltungskommission vom 8. März 2004 [VB030050] und vom 19. August 1997 [VB970029]): "Ferner tritt die Klientschaft dem Bevollmächtigten allfällige Prozessentschädigungen bis zur Höhe seiner Ansprüche zahlungshalber ab."