2. Die rechtskräftige Dispositiv-Ziffer 3 des Beschlusses vom 8. Oktober 2008 der III. Strafkammer des Obergerichtes spricht die Prozessentschädigung von Fr. 1'000.– dem Beschwerdeführer 1, A._____, zu (act. 3/1). Damit ist der Beschwerdegegner grundsätzlich verpflichtet, an den Gläubiger, A._____, zu leisten. Die Zahlung an einen Dritten, insbesondere auch an den Beschwerdeführer 2, hätte keine befreiende Wirkung, sondern würde das Zentrale Inkasso der Gefahr der Doppelzahlung aussetzen, Wenn der Gläubiger seinerseits - und zu Recht - die Zahlung verlangte.