Ausserdem sei das Zentrale Inkasso des Obergerichtes an die rechtskräftige richterliche Anordnung betreffend die Zusprechung der Prozessentschädigung an den Beschwerdeführer 1 gebunden, und würde sich bei einer Zahlung an den Beschwerdeführer 2 der Gefahr einer Doppelzahlung aussetzen. Schliesslich habe der Beschwerdeführer 2 die Möglichkeit versäumt, die Auszahlung der Entschädigung direkt an sich zu erwirken. II.