3. Mit Beschwerdeantwort vom 26. Januar 2009 wurde vorgebracht, die mit Beschluss vom 8. Oktober 2008 zugesprochene Prozessentschädigung sei nicht dem Beschwerdeführer 2, sondern seinem Klienten, dem Beschwerdeführer 1, zugesprochen worden. Ausserdem sei das Zentrale Inkasso des Obergerichtes an die rechtskräftige richterliche Anordnung betreffend die Zusprechung der Prozessentschädigung an den Beschwerdeführer 1 gebunden, und würde sich bei einer Zahlung an den Beschwerdeführer 2 der Gefahr einer Doppelzahlung aussetzen.