Geschädigtenvertreter - analog zum amtlichen Verteidiger - nicht befugt ist, von der von ihm vertretenen Partei ein privates Honorar zusätzlich zur staatlichen Entschädigung zu verlangen, bzw. entgegenzunehmen (Verbot der Doppelzahlung, vgl. HAURI, Büro für amtliche Mandate, Leitfaden, 2. A. 2003, m.w.H.). Schliesslich machten die Beschwerdeführer geltend, es müsse in Analogie zur in § 89 ZPO verankerten zivilprozessualen Regelung die Prozessentschädigung direkt dem unentgeltlichen Geschädigtenvertreter aus der Gerichtskasse zugesprochen werden.