Weiter brachten die Beschwerdeführer vor, die angewandte Verrechnungspraxis sei auch aus dem Grund verfassungswidrig, da in den Fällen, in welchen der fürsorgeabhängige Vertretene das Anwaltshonorar dennoch selber an den unentgeltlichen Geschädigtenvertreter bezahle, in das Existenzminimum des mittellosen Klienten eingegriffen würde. Dieser Argumentation ist bereits an dieser Stelle entgegenzuhalten, dass der unentgeltliche -3-