29 Abs. 3 BV verankerte Recht auf eine unentgeltliche Rechtsverbeiständung vereitelt, da sie im Ergebnis die Gleichstellung von mittellosen Klienten mit den vermögenden auf der Suche nach einem engagierten Anwalt und damit dem ungehinderten Zugang des bedürftigen Klienten zum Gericht entgegenstehe. Weiter brachten die Beschwerdeführer vor, die angewandte Verrechnungspraxis sei auch aus dem Grund verfassungswidrig, da in den Fällen, in welchen der fürsorgeabhängige Vertretene das Anwaltshonorar dennoch selber an den unentgeltlichen Geschädigtenvertreter bezahle, in das Existenzminimum des mittellosen Klienten eingegriffen würde.