Dadurch werde das in Art. 29 Abs. 3 BV verankerte Recht auf eine unentgeltliche Rechtsverbeiständung vereitelt, da sie im Ergebnis die Gleichstellung von mittellosen Klienten mit den vermögenden auf der Suche nach einem engagierten Anwalt und damit dem ungehinderten Zugang des bedürftigen Klienten zum Gericht entgegenstehe.