2. Mit Beschwerde vom 8. Januar 2009 wurde sinngemäss beantragt, die Gerichtskasse sei anzuweisen, dem Beschwerdeführer 2 Fr. 1'000.– zu bezahlen (act. 1). Zur Begründung wurde zunächst vorgetragen, die Verrechnung durch den Beschwerdegegner führe dazu, dass er als Rechtsvertreter eines mittellosen Klienten bei einem positiven Prozessausgang schlechter gestellt werde als bei einem verlorenen Prozess, in welchem er eine staatliche Entschädigung zugesprochen erhalte. Dadurch werde das in Art.