1. Mit Beschluss vom 8. Oktober 2008 hiess die III. Strafkammer des Obergerichtes den Rekurs von A._____, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, gegen die Präsidialverfügung des Büros für amtliche Mandate in Strafsachen des Bezirksgerichtes Zürich vom 8. August 2008 betreffend das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Geschädigtenvertreters gut. Dem Rekurrenten wurde eine Prozessentschädigung in Höhe von Fr. 1'000.– aus der Gerichtskasse zugesprochen (act. 3/2 S. 7). Am 6. Januar 2009 erklärte das Zentrale Inkasso des Obergerichts gestützt auf Art.