{"Signatur": "ZH_OG_004", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2009-03-25", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_004_VB090002_2009-03-25.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/VB090002.pdf", "Checksum": "b378beed75007cb6a7f209c6d73bff11"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VB090002"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission 25.03.2009 VB090002"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Verwaltungskommission"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Beschwerde gegen die Verrechnung der Prozessentschädigung"}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:38:51", "Checksum": "8634f5c16c252f806339895a81489d5e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Verwaltungskommission 25.03.2009 VB090002\nRegeste:\nBeschwerde gegen die Verrechnung der Prozessentschädigung\n\ndas in Art. 29 Abs. 3 BV verankerte Recht auf eine unentgeltliche\nRechtsverbeiständung zu schützen (vgl. dazu Frank/Sträuli/Messmer,\nKommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. A. 1997, N 1 zu § 89\nZPO). Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands des\nGeschädigten im Strafprozess ist vom zuständigen Richter mittels separater\nVerfügung festzusetzen. Dieser Akt gilt ebenfalls als Justizverwaltung, der\nmit Aufsichtsbeschwerde an die Verwaltungskommission angefochten\nwerden kann. Demgegenüber ist die Kostenauflage betreffend die\nEntschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands des Geschädigten\ngemäss § 188 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 10 Abs. 5 StPO als Rechtsprechung zu\nqualifizieren (Hauri, a.a.O., S. 293; vgl. auch Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O.,\nN 7, 11 zu § 89 ZPO, ZR 95 (1996)\nS. 102, ZR 94 Nr. 38 E. 5c). Aufgrund der richterlichen Unabhängigkeit ist\neine Änderung der Kostenauflage durch Eingreifen der\nJustizverwaltungsbehörde unzulässig (Art 6 Ziff. 1 EMRK; Art. 56 KV; § 104\nAbs. 1 GVG). Eine Korrektur der vorliegenden unrichtigen Kostenauflage im\nUrteilsdispositiv hat der unentgeltliche Geschädigtenvertreter daher in\neigenem Namen auf dem Rechtsmittelweg durchzusetzen (vgl. Beschluss\nder VK vom 11. Mai 2005 [VB040046]). Im erwähnten Beschluss der\nVerwaltungskommission wurde auf die Möglichkeit des Rekurses nach § 402\nZiff. 9 StPO an die III. Strafkammer des Obergerichts verwiesen. Nicht zu\nübersehen ist, dass vorliegend gemäss Gesetzeswortlaut des revidierten §\n428 StPO eine Nichtigkeitsbeschwerde an das Kassationsgericht nicht zur\nVerfügung steht. Immerhin wäre es dem Beschwerdeführer 2\noffengestanden, ein Bundesrechtsmittel zu ergreifen und/oder subsidiär\n(vorsorglich) die Beschwerde nach § 108 GVG (vgl. Hauser/Schweri,\nKommentar zum zürcherischen Gerichtsverfassungsgesetz, Zürich 2002,\nN 8 zu § 108 GVG m. w. H.).\n\nIII.\n-7-\n\nDemnach ist die Beschwerde abzuweisen. Die Staatsgebühr ist auf\nFr. 750.– festzulegen. Da die III. Strafkammer des Obergerichtes in ihrem\nBeschluss vom 8. Oktober 2008 entgegen der Praxis die\nProzessentschädigung nicht direkt dem Geschädigtenvertreter\nzugesprochen hat (vgl. E. II 4.; act. 3/2 S. 7), ist von der Auferlegung der\nStaatsgebühr abzusehen. Eine Prozessentschädigung ist jedoch in Folge\ndes Unterliegens nicht zuzusprechen.\n\nDemnach beschliesst die Verwaltungskommission:\n\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n\n2. Die Staatsgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt, jedoch auf die\nGerichtskasse genommen.\n\n3. Es wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.\n\n4. Dieser Beschluss wird den Parteien des Beschwerdeverfahrens und der III.\nStrafkammer des Obergerichtes schriftlich gegen Empfangsschein mitgeteilt.\n\n5. Eine allfällige Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innert 30 Tagen von\nder Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,\neinzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich\nnach Art. 72 ff. (ordentliche Beschwerde) oder Art. 113 ff. (subsidiäre\nVerfassungsbeschwerde) i.V.m. Art. 42 des Bundesgesetzes über das\nBundesgericht (BGG).\n\nDies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine\nvermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'000.-.\nDie Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.\n-8-\n\n__________________________________\nOBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH\nVerwaltungskommission\nDie Obergerichtssekretärin:\n\nDr. D. Oser\n"}