{"Signatur": "ZH_OG_004", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2009-03-25", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_004_VB090002_2009-03-25.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/VB090002.pdf", "Checksum": "b378beed75007cb6a7f209c6d73bff11"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VB090002"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission 25.03.2009 VB090002"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Verwaltungskommission"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Beschwerde gegen die Verrechnung der Prozessentschädigung"}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:38:51", "Checksum": "8634f5c16c252f806339895a81489d5e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Verwaltungskommission 25.03.2009 VB090002\nRegeste:\nBeschwerde gegen die Verrechnung der Prozessentschädigung\n\n2. Die rechtskräftige Dispositiv-Ziffer 3 des Beschlusses vom 8. Oktober 2008\nder III. Strafkammer des Obergerichtes spricht die Prozessentschädigung\nvon Fr. 1'000.– dem Beschwerdeführer 1, A._____, zu (act. 3/1). Damit ist\nder Beschwerdegegner grundsätzlich verpflichtet, an den Gläubiger,\nA._____, zu leisten. Die Zahlung an einen Dritten, insbesondere auch an\nden Beschwerdeführer 2, hätte keine befreiende Wirkung, sondern würde\ndas Zentrale Inkasso der Gefahr der Doppelzahlung aussetzen, Wenn der\nGläubiger seinerseits - und zu Recht - die Zahlung verlangte. Zudem ist zu\nergänzen, dass das Zentrale Inkasso als Teil der Justizverwaltung, die dem\nObergericht zukommt, an die rechtskräftigen Kosten-Dispositive gebunden\nund damit zur Verrechnung auch verpflichtet ist. Ein Ermessen betreffend\ndie Frage, ob Verrechnung zu erklären ist, steht dem Beschwerdegegner\nsomit nicht zu.\n\n3. Im vorliegenden Fall wurde aber die erwähnte Prozessentschädigung bereits\nim Zeitpunkt der Unterzeichnung der Anwaltsvollmacht am 30. Juli 2008 als\nkünftige Forderung gültig abgetreten (GAUCH/SCHLUEP/ SCHMID/REY,\nSchweizerisches Obligationenrecht, Allg. Teil, 8. A. 2003, Band II, N 3645 f.;\nBGE 111 III 73 E. 3a; Beschlüsse der Verwaltungskommission vom 8. März\n2004 [VB030050] und vom 19. August 1997 [VB970029]): \"Ferner tritt die\nKlientschaft dem Bevollmächtigten allfällige Prozessentschädigungen bis zur\nHöhe seiner Ansprüche zahlungshalber ab.\" (act. 2). Demzufolge entfällt die\nAktivlegitimation des Beschwerdeführers 1, weshalb ihm gegenüber die\nBeschwerde aus diesem Grund abzuweisen ist. Die Zession selber wurde\ndem Schuldner (Beschwerdegegner) mit der Vorlage der Anwaltsvollmacht\nvom 30. Juli 2008 im Rekursverfahren rechtsgültig notifiziert (vgl. Beschluss\ndes Kassationsgerichts vom 5. Mai 1987 i.S. B. gegen Staatsanwaltschaft\ndes Kantons Zürich, E. 4 [Kass.-Nr. 19/87]). Die zedierte Forderung war\naber mit den Einreden gemäss Art. 169 Abs. 1 OR belastet, zu welchen\n-5-\n\nauch die Verrechnung gehört, soweit die Gegenforderungen im Zeitpunkt\nder Notifikation bereits bestanden und nicht später als die abgetretene\nForderung fällig wurden (GAUCH/SCHLUEP/SCHMID/REY, a.a.O., N 3686;\nOR-GIRSBERGER, Art. 169 N 9 f.; ZK-SPIRIG, N 94; BGE 95 II 238 E. 3\nm.w.H.). Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt, sind doch\ndie zur Verrechnung erklärten Gerichtskosten im Betrage von Fr. 2'202.10\nbzw. Fr. 562.– bereits am 23. Januar 2008 bzw. 1. Juni 2007 entstanden\nund somit vor der geltend gemachten Gegenforderung im Betrage von Fr.\n1'000.– fällig geworden (act. 3/1). Nach Art. 170 Abs. 1 OR gehen bei der\nZession auch die Vorzugs- und Nebenrechte, die der Forderung anhaften,\nauf den Zessionar über, mit Ausnahme derer, die untrennbar mit der Person\ndes Zedenten verknüpft sind. Damit ist die Verrechnungserklärung zu\nschützen und die Beschwerde auch gegenüber dem Beschwerdeführer 2\nabzuweisen (vgl. auch Beschluss der VK vom 19. August 1997 [VB970029]\nund Beschluss der VK vom 11. Mai 2005 [VB040046]). Bei diesem Ausgang\ndes Verfahrens werden die Beschwerdeführer kostenpflichtig; die Kosten\nsind ihnen in solidarischer Haftbarkeit aufzuerlegen. Es ist keine\nProzessentschädigung zuzusprechen.\n\n4. Dieses für den Beschwerdeführer 2 stossende Ergebnis hätte vermieden\nwerden können, wäre im Beschluss vom 8. Oktober 2008 der III.\nStrafkammer des Obergerichtes die Prozessentschädigung nach konstanter\nPraxis der Verwaltungskommission dem unentgeltlichen Rechtsbeistand des\nGeschädigten in Anwendung von § 188 Abs. 1 Satz 2 StPO und in Analogie\nzu § 89 Abs. 1 ZPO direkt zugesprochen worden (vgl. Hauri, Die Bestellung\ndes unentgeltlichen Rechtsbeistandes für Geschädigte im Zürcher\nStrafprozess, 2002, S. 294 Fn 1311; Beschluss der VK vom 21. Februar\n2001 [VB000041] und Beschluss der VK vom 11. Mai 2005 [VB040046]).\nDadurch wird - wie die Beschwerdeführer bereits zu Recht ausführten - die\nrechtsgleiche Behandlung von unentgeltlichem Rechtsbeistand des\nGeschädigten im Strafprozess und unentgeltlichem Rechtsvertreter einer\nPartei im Zivilprozess gewährleistet, mit dem Ziel, die Honorarzahlung des\nunentgeltlichen Rechtsbeistands sicherzustellen und damit schliesslich auch\n-6-\n\n"}