{"Signatur": "ZH_OG_004", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2009-03-25", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_004_VB090002_2009-03-25.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/VB090002.pdf", "Checksum": "b378beed75007cb6a7f209c6d73bff11"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VB090002"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission 25.03.2009 VB090002"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Verwaltungskommission"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Beschwerde gegen die Verrechnung der Prozessentschädigung"}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:38:51", "Checksum": "8634f5c16c252f806339895a81489d5e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Verwaltungskommission 25.03.2009 VB090002\nRegeste:\nBeschwerde gegen die Verrechnung der Prozessentschädigung\n\nObergericht des Kantons Zürich\n\nGeschäfts-Nr. VB090002/U\n\nVerwaltungskommission\n\nMitwirkend: Obergerichtspräsident Dr. H.A. Müller, Oberrichter Dr. E. Mazurczak\nund Oberrichterin Dr. D. Scherrer sowie Obergerichtssekretärin Dr.\nD. Oser\n\nBeschluss vom 25. März 2009\n\nin Sachen\n\n1. A._____,\n2. X._____, lic. iur.,\nBeschwerdeführer\n\n1 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____,\n\ngegen\n\nObergericht des Kantons Zürich,\nBeschwerdegegner\n\nbetreffend Beschwerde gegen die Verrechnung der Prozessentschädigung\n-2-\n\nDie Verwaltungskommission erwägt:\n\nI.\n\n1. Mit Beschluss vom 8. Oktober 2008 hiess die III. Strafkammer des\nObergerichtes den Rekurs von A._____, vertreten durch Rechtsanwalt lic.\niur. X._____, gegen die Präsidialverfügung des Büros für amtliche Mandate\nin Strafsachen des Bezirksgerichtes Zürich vom 8. August 2008 betreffend\ndas Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Geschädigtenvertreters\ngut. Dem Rekurrenten wurde eine Prozessentschädigung in Höhe von Fr.\n1'000.– aus der Gerichtskasse zugesprochen (act. 3/2 S. 7). Am 6. Januar\n2009 erklärte das Zentrale Inkasso des Obergerichts gestützt auf Art. 120\nOR die Verrechnung im Betrage von Fr. 1'000.– mit eigenen Forderungen\naus offenen Gerichtskosten (act. 3/1).\n\n2. Mit Beschwerde vom 8. Januar 2009 wurde sinngemäss beantragt, die\nGerichtskasse sei anzuweisen, dem Beschwerdeführer 2 Fr. 1'000.– zu\nbezahlen (act. 1). Zur Begründung wurde zunächst vorgetragen, die\nVerrechnung durch den Beschwerdegegner führe dazu, dass er als\nRechtsvertreter eines mittellosen Klienten bei einem positiven\nProzessausgang schlechter gestellt werde als bei einem verlorenen\nProzess, in welchem er eine staatliche Entschädigung zugesprochen\nerhalte. Dadurch werde das in Art. 29 Abs. 3 BV verankerte Recht auf eine\nunentgeltliche Rechtsverbeiständung vereitelt, da sie im Ergebnis die\nGleichstellung von mittellosen Klienten mit den vermögenden auf der Suche\nnach einem engagierten Anwalt und damit dem ungehinderten Zugang des\nbedürftigen Klienten zum Gericht entgegenstehe. Weiter brachten die\nBeschwerdeführer vor, die angewandte Verrechnungspraxis sei auch aus\ndem Grund verfassungswidrig, da in den Fällen, in welchen der\nfürsorgeabhängige Vertretene das Anwaltshonorar dennoch selber an den\nunentgeltlichen Geschädigtenvertreter bezahle, in das Existenzminimum des\nmittellosen Klienten eingegriffen würde. Dieser Argumentation ist bereits an\ndieser Stelle entgegenzuhalten, dass der unentgeltliche\n-3-\n\nGeschädigtenvertreter - analog zum amtlichen Verteidiger - nicht befugt ist,\nvon der von ihm vertretenen Partei ein privates Honorar zusätzlich zur\nstaatlichen Entschädigung zu verlangen, bzw. entgegenzunehmen (Verbot\nder Doppelzahlung, vgl. HAURI, Büro für amtliche Mandate, Leitfaden, 2. A.\n2003, m.w.H.). Schliesslich machten die Beschwerdeführer geltend, es\nmüsse in Analogie zur in § 89 ZPO verankerten zivilprozessualen Regelung\ndie Prozessentschädigung direkt dem unentgeltlichen Geschädigtenvertreter\naus der Gerichtskasse zugesprochen werden.\n\n3. Mit Beschwerdeantwort vom 26. Januar 2009 wurde vorgebracht, die mit\nBeschluss vom 8. Oktober 2008 zugesprochene Prozessentschädigung sei\nnicht dem Beschwerdeführer 2, sondern seinem Klienten, dem\nBeschwerdeführer 1, zugesprochen worden. Ausserdem sei das Zentrale\nInkasso des Obergerichtes an die rechtskräftige richterliche Anordnung\nbetreffend die Zusprechung der Prozessentschädigung an den\nBeschwerdeführer 1 gebunden, und würde sich bei einer Zahlung an den\nBeschwerdeführer 2 der Gefahr einer Doppelzahlung aussetzen.\nSchliesslich habe der Beschwerdeführer 2 die Möglichkeit versäumt, die\nAuszahlung der Entschädigung direkt an sich zu erwirken.\n\nII.\n\n1. Nach § 108 Abs. 1 Satz 1 GVG kann wegen Rechtsverweigerung und\nRechtsverzögerung der Gerichtsbehörden sowie wegen anderer\nVerletzungen von Amtspflichten bei der nächst übergeordneten\nAufsichtsbehörde Beschwerde geführt werden. Aufsichtsbehörde über das\nZentrale Inkasso ist das Obergericht (§ 106 GVG), das diese Aufgabe in\nseiner Organisationsverordnung vom 8. Dezember 1999 (LS 212.51) der\nVerwaltungskommission übertragen hat. Nach § 109 Abs. 1 GVG ist die\nBeschwerde innert zehn Tagen seit der Mitteilung oder Kenntnisnahme\neinzureichen, wenn sie sich gegen einen bestimmten Entscheid oder eine\nbestimmte Handlung richtet (Satz 1). Die Beschwerdeführer reichten mit\n-4-\n\nEingabe vom 8. Januar 2009 die Kostenbeschwerde gegen die\nVerrechnungserklärung des Beschwerdegegners vom 6. Januar 2009 ein.\nAuf die rechtzeitig erhobene Beschwerde ist daher einzutreten.\n\n"}