2. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird für vom Beschwerdeführer im Betrage von Fr. 25'322.95 geschuldete Gerichtskosten im Umfange von Fr. 11'112.75 bezüglich seiner Ansprüche gemäss RRB … vom 13. August 2008 Verrechnung erklärt. 3. Dem Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung gewährt, unter Vorbehalt der Nachzahlung gemäss § 92 ZPO. 4. Die Staatsgebühr von Fr. 800.– wird zur Hälfte auf die Gerichtskasse genommen und zur Hälfte dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse genommen.