Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ist für das Beschwerdeverfahren gestützt auf § 68 Abs. 1 und § 87 i.V.m. § 89 Abs. 1 ZPO eine nach Massgabe von § 13 AnwGebV festzusetzende reduzierte - 11 - Prozessentschädigung zuzusprechen. Es fehlt eine Rechtsgrundlage, um dem Staat (Beschwerdegegner) den hälftigen Anteil an der Prozessentschädigung aufzuerlegen (FRANK/STRÄULI/MESSMER, a.a.O., N 14a zu § 68 ZPO). Die Verwaltungskommission beschliesst: 1. Die Verfügung des Zentralen Inkassos betreffend Verrechnung vom 16. Oktober 2008 (Referenz Nr. 460019) wird aufgehoben.