Es rechtfertigt sich daher, die Staatsgebühr für das Beschwerdeverfahren zur Hälfte auf die Gerichtskasse zu nehmen und zur Hälfte dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 64 Abs. 2 ZPO). Da die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss § 84 Abs. 1 ZPO erfüllt sind, ist der hälftige Anteil der dem Beschwerdeführer aufzuerlegenden Gerichtsgebühr (unter Vorbehalt der Nachzahlung gemäss § 92 ZPO) einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ist für das Beschwerdeverfahren gestützt auf § 68 Abs. 1 und § 87 i.V.m.