5. Die Beschwerde ist demnach teilweise gutzuheissen. Der Streitwert beträgt Fr. 25'322.95. Der Beschwerdeführer obsiegt mit einem Betrag von Fr. 14'210.20 (Fr. 25'322.95 ./. Fr. 11'112.75) und somit zu 56%. Die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen erfolgt nach Massgabe von §§ 64 ff. und §§ 84 ff. ZPO (§ 109 Abs. 3 Satz 2 GVG). Es rechtfertigt sich daher, die Staatsgebühr für das Beschwerdeverfahren zur Hälfte auf die Gerichtskasse zu nehmen und zur Hälfte dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 64 Abs. 2 ZPO).