Die weiteren Beträge, die vom Beschwerdegegner zur Verrechnung gebracht wurden, stehen dagegen nicht unter dem Vorbehalt von § 92 ZPO. Es handelt sich um die Beträge von Fr. 3'118.55 und Fr. 1'923.75, für die in der Betreibung Verlustscheine ausgestellt worden waren, um die Beträge von Fr. 306.-- und Fr. 458.– (1. März 2006 bzw. 28. Juni 2006), bei denen wegen ungenügender finanzieller Verhältnisse des Schuldners auf Betreibung verzichtet wurde, und um einen Betrag von Fr. 5'306.45 (3. Juni 2004), welcher wegen unbekannten Aufenthalts des Beschwerdeführers nicht in Betreibung gesetzt wurde (act. 6/4).