Die Voraussetzung für die Nachzahlung des Betrags von Fr. 4'686.40 i.S. von § 92 ZPO - und sei es auch nur in Raten - ist offensichtlich nicht erfüllt, weshalb auch die Verrechnung in diesem Umfange nicht zulässig ist. Die weiteren Beträge, die vom Beschwerdegegner zur Verrechnung gebracht wurden, stehen dagegen nicht unter dem Vorbehalt von § 92 ZPO.