4. Im vorliegenden Fall werden fällige Kosten von insgesamt Fr. 4'686.40 für unentgeltliche Prozessführung aus vier früheren Eheprozessen vor Bezirksgericht Zürich von § 92 ZPO erfasst (vgl. act. 6/4 [EE060089; EE980030; FE060453; FE061444]). Der Verwaltungskommission liegen neben Verlustscheinen aus früheren Betreibungen in den Jahren 1985, 1995, 1998 und 1999 (act. 6/5a-d) die im Verfahren nachgereichten Belege zur vorgebrach- - 10 -