Denn die Schuldnerschutznorm des § 92 ZPO schützt - analog Art. 93 SchKG - vor einem Eingriff in den notwendigen Existenzbedarf, jedoch schon vor Einleitung des Zwangsvollstreckungsverfahrens. Dabei lässt der Wortlaut dieser zivilprozessualen Norm darauf schliessen, dass der Nachzahlungstatbestand nicht schon dann erfüllt ist, wenn der Schuldner mit seinem Einkommen und Vermögen nur gerade das betreibungsrechtliche Existenzminimum zu decken imstande ist. Ein geringer Überschuss soll ihm verbleiben (VB050045; VB030046; VB930033).