3. Die grundsätzlich zulässige Verrechnung der Forderung des Beschwerdeführers gegenüber dem Staat (vorne E. III.2) mit fälligen Kosten der kantonalen Gerichte steht aber unter dem Vorbehalt von § 92 ZPO, wonach das Gericht eine Partei, welcher die unentgeltliche Prozessführung oder Rechtsvertretung bewilligt wurde, nur dann zur Nachzahlung verpflichten kann, wenn diese "durch den Ausgang des Prozesses" oder "auf anderem Wege" in "günstige wirtschaftliche Verhältnisse" gekommen ist.