Der Entschädigungsanspruch des Beschwerdeführers im Betrage von Fr. 30'000.– gemäss Beschluss des Regierungsrats vom 13. August 2008 setzt sich aus einer Genugtuung für Überhaft im Betrage von Fr. 28'000.– (zuzüglich 5% Zins seit 14. März 2006) sowie Schadenersatz für die anwaltliche Vertretung im Verfahren vor dem Regierungsrat im Betrage von Fr. 2'000.-- zusammen (act. 2/3 E. 4). Die Forderung des Beschwerdeführers steht grundsätzlich unter dem Vorbehalt der Verrechnung der Gerichtskassen für ausstehende Kosten i.S. von Art. 120 ff.