Das Obergericht ist daher befugt zu prüfen, ob die Verrechnungserklärung des Beschwerdegegners für den Betrag von Fr. 15'799.15 rechtens ist. Der Entschädigungsanspruch des Beschwerdeführers im Betrage von Fr. 30'000.– gemäss Beschluss des Regierungsrats vom 13. August 2008 setzt sich aus einer Genugtuung für Überhaft im Betrage von Fr. 28'000.– (zuzüglich 5% Zins seit 14. März 2006) sowie Schadenersatz für die anwaltliche Vertretung im Verfahren vor dem Regierungsrat im Betrage von Fr. 2'000.-- zusammen (act. 2/3 E. 4).