Dem Obergericht untersteht gemäss § 42 Abs. 1 GVG die gesamte Justizverwaltung, soweit sie nicht andern Behörden vorbehalten ist. Es erlässt die erforderlichen Verordnungen und Anweisungen, in deren Rahmen die ihm angegliederten oder unterstellten Gerichte, Kommissionen und Amtsstellen die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliche Justizverwaltung selbstständig besorgen (§ 42 Abs. 2 GVG). Die aus der verfassungsmässig garantierten Gewaltenteilung fliessende Unabhängigkeit der Rechtsprechung schliesst eine Weisungs- -8-