Der Regierungsrat hatte zur Auszahlung des zugesprochenen Betrags erwogen, in Anbetracht der Höhe des Genugtuungsbetrags brauche die Frage einer Verrechnung mit Schulden, die der Gesuchsteller dem Staat gegenüber habe, nicht geprüft zu werden (act. 2/3, S. 4 Abs. 1 in fine). Nach Art. 3 Abs. 1 KV (Grundsatz der Gewaltenteilung) ist die Justiz in ihrer Rechtsprechung und Organisation von den zwei anderen Gewalten (Legislative, Exekutive) unabhängig. Dem Obergericht untersteht gemäss § 42 Abs. 1 GVG die gesamte Justizverwaltung, soweit sie nicht andern Behörden vorbehalten ist.