sungsbefugt ist. Die Beschwerde ist daher in diesem Umfange gutzuheissen. 2. Die Restforderung von insgesamt Fr. 15'799.15 (Fr. 25'322.95 ./. Fr. 9'523.80) betrifft Kosten aus Straf- und Zivilprozessen vor den zürcherischen Gerichten (vgl. act. 2/4). Der Regierungsrat hatte zur Auszahlung des zugesprochenen Betrags erwogen, in Anbetracht der Höhe des Genugtuungsbetrags brauche die Frage einer Verrechnung mit Schulden, die der Gesuchsteller dem Staat gegenüber habe, nicht geprüft zu werden (act. 2/3, S. 4 Abs. 1 in fine).